RICHTLINIE 2014/65 /EUDES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom15. Mai 2014
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE 2014/65 /EUDES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom15. Mai 2014
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Jede Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig Handel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF ausführt, ist gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu betreiben.
Unbeschadet der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben alle in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die nicht über multilaterale Systeme oder systematische Internalisierer abgeschlossen werden, den einschlägigen Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu genügen.
Personen, die gemäß den Buchstaben a, i oder j von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die in diesem Buchstaben genannten Bedingungen nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.
sofern:
Diese Ausnahme gilt für Personen, die in diesem Buchstaben genannte Tätigkeiten ausüben nur, wenn sie in Bezug auf Warenderivate Anlagetätigkeiten ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, die mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für den Betrieb eines Sekundärmarktes, einschließlich einer Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten;
Diese Kriterien berücksichtigen zumindest die folgenden Punkte:
Bei der Bestimmung der Frage, inwieweit Nebentätigkeiten den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen, kann die ESMA festlegen, dass das für die Ausübung der Nebentätigkeit eingesetzte Kapital im Verhältnis zu dem für die Haupttätigkeit eingesetzten Kapital zu berücksichtigen ist. Allerdings darf dieser Faktor in keinem Fall ausreichen um darzulegen, dass die Tätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit der Gruppe eine Nebentätigkeit darstellt.
Die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten werden auf Gruppenebene betrachtet.
Von den in Unterabsatz 2 genannten Punkten sind auszunehmen:
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von dieser Richtlinie ausgenommen sind, über ein System für die Entschädigung der Anleger in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG verfügen. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Wertpapierfirmen nicht über ein solches System verfügen, sofern sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, wenn im Hinblick auf den Umfang und das Risikoprofil sowie die Rechtsform der von dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommenen Personen ihren Kunden ein gleichwertiger Schutz geboten wird.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, die bereits dem 2. Juli 2014 über solche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften verfügen, bis zum 3. Juli 2019 vorschreiben, dass die von dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommenen Personen — sofern sie Wertpapierdienstleistungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen erbringen und/oder Anlageberatung in Organismen für gemeinsame Anlagen leisten und als Vermittler in Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65 tätig sind — gegenüber dem Kunden für sämtliche Schäden, die diesem in Bezug auf diese Dienste entstanden sind, mit der Verwaltungsgesellschaft gesamtschuldnerisch haften.
Die Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen, die keine juristischen Personen sind, definieren, sofern
Erbringt eine natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen, so kann diese Person nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen Anforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2013/36/EU folgende Bedingungen erfüllt:
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Festlegung der
Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig. Dieses Verzeichnis enthält den von der ESMA im Einklang mit Artikel 65 Absatz 6 festgelegten einheitlichen Code zur Kennzeichnung der geregelten Märkte, der gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe g dieser Richtlinie sowie gemäß den Artikeln 6 , 10 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in den Meldungen zu verwenden ist.
in dem Bericht wird insbesondere beurteilt, ob der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwellenwert weiterhin ein geeigneter Mindestwert für die Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Ziele für KMU-Wachstumsmärkte ist;
In den in Unterabsatz 1 genannten Berichten wird die Funktionsweise der konsolidierten Datenticker anhand folgender Kriterien beurteilt:
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die CTP Informationen auf eine Weise bereitgestellt haben, die den in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht genügt, so fügt sie ihrem Bericht ein Ersuchen an die ESMA bei, ein Verhandlungsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen eine gewerbliche Stelle im Wege eines von der ESMA durchzuführenden öffentlichen Vergabeverfahrens als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird. Nach Eingang des Ersuchens der Kommission leitet die ESMA das Verfahren unter den im Ersuchen festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ein.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Berücksichtigung dieser Kontrakte weder durchführbar noch nutzbringend ist, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 dieser Richtlinie zu erlassen, um den in Artikel 95 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraum von 42 Monaten einmal um zwei Jahre und ein weiteres Mal um ein Jahr zu verlängern.
Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:
Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 3. Januar 2018 an, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 65 Absatz 2 , die ab dem 3. September 2019 angewandt werden.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Die Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der in dessen Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 3. Januar 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie zu lesen.
Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 2004/39/EG oder der Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie.
Entsprechende C.6-Energiederivatkontrakte, für die die Übergangsregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 .
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(gemäß Artikel 94)
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1 )
Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60 )
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1 )
Richtlinie 2008/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 33 )
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120 )
Richtlinie 2004/39/EG
Umsetzungsfrist | 31. Januar 2007 |
Anwendungsfrist | 1. November 2007 |
Richtlinie 2006/31/EG
Umsetzungsfrist | 31. Januar 2007 |
Anwendungsfrist | 1. November 2007 |
Richtlinie 2007/44/EG
Umsetzungsfrist | 21. März 2009 |
Richtlinie 2010/78/EU
Umsetzungsfrist | 31. Dezember 2011 |
Richtlinie 2004/39/EG | Richtlinie 2014/65/EU | Verordnung (EU) Nr. 600/2014 |
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Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 | |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 7 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 20 | |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 8 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 7 | |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 9 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 8 | |
Artikel 51 Absatz 5 | Artikel 71 Absatz 5 | |
Artikel 51 Absatz 6 | Artikel 71 Absatz 6 | |
Artikel 52 Absatz 1 | Artikel 74 Absatz 1 | |
Artikel 52 Absatz 2 | Artikel 74 Absatz 2 | |
Artikel 53 Absatz 1 | Artikel 75 Absatz 1 | |
Artikel 53 Absatz 2 | Artikel 75 Absatz 2 | |
Artikel 53 Absatz 3 | Artikel 75 Absatz 3 | |
Artikel 54 Absatz 1 | Artikel 76 Absatz 1 | |
Artikel 62 Absatz 3 | Artikel 86 Absatz 3 | |
Artikel 62 Absatz 4 | Artikel 86 Absatz 4 | |
Artikel 62a Absatz 1 | Artikel 87 Absatz 1 | |
Artikel 62a Absatz 2 | Artikel 87 Absatz 2 | |
Artikel 63 Absatz 1 | Artikel 88 Absatz 1 | |
Artikel 63 Absatz 2 | Artikel 88 Absatz 2 |