VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 114 ,
- auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
- nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
- nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1) ,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2) ,
- gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- In der G20-Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 2009 wurden international abgestimmte Anstrengungen gefordert, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Regulierung durch eine quantitative und qualitative Verbesserung der Kapitalbasis im Bankensystem zu stärken, sobald die wirtschaftliche Erholung sichergestellt ist.
- Die Hochrangige Expertengruppe für Finanzaufsicht unter dem Vorsitz von Jacques de Larosiére (de Larosiére-Gruppe) forderte die Union auf, die Regulierung der Finanzmärkte stärker zu harmonisieren. Auch auf der Tagung des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 wurde vor dem Hintergrund der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein gemeinsames europäisches Regelwerk für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf dem Binnenmarkt einzuführen.
- Wie im Bericht der de Larosiére-Gruppe (De-Larosiére-Bericht) dargelegt, sollten die Mitgliedstaaten ( 25. Februar 2009 ) die Möglichkeit haben, strengere Regulierungsmaßnahmen zu beschließen, wenn sie diese zum Schutz der Finanzmarktstabilität des eigenen Landes für erforderlich halten und dabei die Grundsätze des Binnenmarkts und die vereinbarten Mindeststandards einhalten .
- Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (3) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (4) wurden mehrfach in erheblichem Umfang geändert. Viele Bestimmungen gelten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gleichermaßen. Aus Gründen der Klarheit und einer kohärenten Anwendung dieser Bestimmungen sollten sie in neuen Gesetzgebungsakten (5) und. Zwecks leichterer Zugänglichkeit sollten die Bestimmungen den verfügenden Teil dieser Verordnung integriert werden (6) .
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: